Norddeutscher Postbezirk

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Posthausschild Norddeutsche Bundespost 1868-71
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Posthausschild Norddeutsche Bundespost 1868-71
Briefmarke der Deutschen Bundespost, 1968 zum  100. Jahrestag der Gründung des Norddeutschen Postbezirks
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Briefmarke der Deutschen Bundespost, 1968
zum 100. Jahrestag der Gründung des Norddeutschen Postbezirks

Der Norddeutsche Postbezirk wurde in Artikel 48 der Verfassung des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalt für das Post- und Telegraphenwesen eingerichtet. Die Verfassung, das Postgesetz, das Posttaxgesetz, das Reglement zum Taxgesetz und andere Verwaltungsgesetze des Norddeutschen Bundes traten am 1. Januar 1868 in Kraft. Der Norddeutsche Postbezirk bestand bis 1871 und war der Vorläufer der Reichspost.

Inhaltsverzeichnis

Umfang

Der Umfang des Norddeutschen Postbezirks wurde wie folgt beschrieben: „Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus den nördlich vom Main belegenen Teilen des Großherzogtums Hessen.“ Diejenigen Teile des Großherzogtums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehörten, wurden postalisch mitverwaltet.

Organisation

Briefmarke des Norddeutschen Postbezirks für den südlichen Währungsbereich, 1868
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Briefmarke des Norddeutschen Postbezirks für den südlichen Währungsbereich, 1868
Ausdehnung des Norddeutschen Bundes 1868
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Ausdehnung des Norddeutschen Bundes 1868

Die Organisationsform der Post in Preußen wurde auf alle Bundesstaaten übertragen. Unter Leitung des Bundeskanzlers Bismarck wurde das Post- und Telegraphenwesen vom General-Postamt und der General-Direktion der Telegraphen verwaltet. Dem Generalpostamt waren die Oberpostdirektionen, die Ober-Postämter in Lübeck, Bremen und Hamburg mit ihren nachgeordneten Postanstalten untergeordnet. Alle Post- und Telegraphendienststellen erhielten die Eigenschaft einer Bundesbehörde. Die Einnahmen flossen in die Bundeskasse. Leiter des Postwesens war Heinrich von Stephan.

Neue Oberpostdirektionen entstanden zum 1. Januar 1868 in Braunschweig, Leipzig, Oldenburg und Schwerin. Am 10. Juni wurde die Oberpostdirektion Stralsund geschlossen. Im nächsten Jahr fielen die Oberpostdirektionen Minden (Westf.) zum 24. April und Bromberg zum 22. September weg. In Straßburg (Elsass, 1. Oktober 1870) und Nanzig (d.i. Nancy) (6. Oktober 1870) wurden vorläufige Oberpostdirektionen errichtet. Beide wurden am 13. Oktober 1870 nach Metz verlegt. Kurz vor Ende des Norddeutschen Postbezirks erhielt die Oberpostdirektion Aachen den Aufhebungsauftrag zum 28. Dezember 1870.

Briefpost

1868, Briefporto
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1868, Briefporto

Für Briefe gab es zwei Gewichtsstufen, bis 1 Zolllot zu 1 Silbergroschen (Sgr.) und darüber, bis zu 250g, zu 2 Sgr. Für unfrankierte Briefe wurde ein Zuschlag von 1 Sgr. erhoben, es sei denn es handelt sich um Dienstbriefe. Diese Dienstsachen mussten „durch ein von der Reichspostverwaltung festzustellendes Zeichen auf dem Kuvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden“ sein.

Die Einführung der Correspondenzkarte (Postkarte) erfolgte am 1. Juli 1870. Sie mussten mit 1 Sgr. bzw. 3 Kreuzern frankiert sein. Vordrucke konnten von der Post bezogen werden, sie waren (noch) mit Freimarken beklebt, Kosten = Wert des Postwertzeichens. Als Nebengebühren war Einschreiben und Eilzustellung zugelassen.

Drucksachen mussten offen, unter Kreuzband oder zusammengefaltet eingeliefert werden und kosteten ⅓ Sgr. bzw. 1 Kr. je 2½ Lot. Außer der Adresse durfte nichts hinzugefügt werden, ab 1869 wurden kleine nachträgliche Korrekturen gestattet. Das Höchstgewicht betrug 250 g. Drucksachen mussten frankiert sein. Das Porto für Drucksachenkarten betrug ⅓ Sgr. bzw. 1 Kr.

Als Warenproben waren nur wirkliche Proben zugelassen. Sie mussten den Vermerk „Probe“ tragen. Das Höchstgewicht betrug 250 g. Warenproben mussten frankiert sein. Gebühr wie Drucksachen.

Fahrpost

1868, Paketporto
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1868, Paketporto

Das Porto für Fahrpost wurde nach der Entfernung und nach dem Gewicht der Sendung erhoben. Die Entfernungen wurden nach geographischen Meilen bestimmt. Dazu war das Postgebiet in quadratische Taxfelder von höchstens zwei Meilen Seitenlänge eingeteilt. Eine Karte mit den Taxquadraten löste die vielen einzeln berechneten Entfernungstabellen ab. Der Abstand der diagonalen Kreuzungspunkte dieser Felder gab die gegenseitige Entfernung an, wobei die Orte innerhalb eines Taxquadrats als gleich entfernt angesehen wurden. Der kostenfreie Begleitbrief soll nicht schwerer als 1 Lot sein. Für ein, durch Verschulden der Post, verloren gegangenes Paket wurden höchstens 1 Taler oder 1 Gulden je 500 g ersetzt. Neben dem errechneten Porto gab es eine Mindestgebühr zu beachten.

1874 wurde der Tarif umgestaltet. Man unterschied nun zwischen Paketen bis 5 kg, und schwerere Paketen, für sie wurde ein Zuschlag je Kilogramm, gestaffelt nach 6 Entfernungsstufen, erhoben. Auf einem Begleitbrief durften mehrere Pakete gleicher Art, also nur gewöhnliche oder Wertpakete, gehören. Bei Wertsendungen war der Wert eines jeden Pakets anzugeben. Seit dem 13. Februar 1870 durften „Correspondenzkarten“ als Begleitbrief verwendet werden. Am 16. November 1873 wurden „Postpaketadressen“ (Paketkarten) eingeführt.

1868, Porto für Wertsendungen
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1868, Porto für Wertsendungen

Für Briefsendungen mit angegebenem Wert wurde das Porto für Briefe aber ohne Unterschied des Gewichts nach fünf Entfernungsstufen erhoben. Bei Paketen kam das übliche Paketporto zur Anrechnung, hinzu kam die Versicherungsgebühr. Für Summen über 1.000 Taler (1750 Gulden) wurde für den Mehrbetrag die Hälfte der Versicherungsgebühr erhoben.

Nebengebühren

Die Zeitungsgebühr betrug 25 Prozent des Einkaufspreises, ohne Rücksicht auf die Seitenzahl. Eine Ermäßigung auf 12,5 Prozent gab es für Zeitungen, die seltener als viermal monatlich erschienen.

Unter Recommandation (Einschreiben) konnten Briefe, Drucksachen, Warenproben und Postkarten abgesandt werden. Für das Einschreiben wurde zusätzlichen 2 Sgr. oder 7 Kr. verlangt. Es wurde ein Einlieferungsschein erteilt. Für die Rücksendung eines vom Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung konnte eine Retour-Recepisse (Rückschein), für zusätzliche 2 Sgr. oder 7 Kr. angefordert werden. Für eine verloren gegangene Einschreibsendung wurden 14 Taler ersetzt.

„Die Postverwaltung übernahm es, die Versendung von Geldern bis zu einem Betrag von fünfzig Talern oder siebenundachtzig und einen halben Gulden einschließlich, im Wege der Postanweisung zu bewirken“. Die Formulare mussten frankiert werden. Der Betrag wurde bei der Einlieferung eingezahlt und dem Empfänger wieder ausgezahlt. Für 25 Taler (43¾ Gulden) waren 2 Sgr. oder 7 Kr. darüber bis 50 Taler 4 Sgr. oder 14 Kr. zu zahlen. Im Ortspostverkehr wurde der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. bis 50 Taler erhoben. Auf Verlangen konnten Postanweisungen auch telegraphisch befördert werden. Auf dem Telegramm war eine Mitteilung an den Empfänger zugelassen.

„Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von fünfzig Talern oder siebenundachtzig und einen halben Gulden einschließlich, von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen.“ Bei Transportkosten durften die Beträge überschritten werden. Diese Nachnahmen waren für Briefe, Drucksachen und Warenproben zulässig; sie durften nicht Eingeschrieben sein. Für Drucksachen und Warenproben galt dabei der Brieftarif. Diese Vorschrift fiel zum 13. Februar 1871 weg.

Für die Eilzustellung im Orts-Bestellbezirk wurden je Sendung 2½ Sgr. oder 9 Kreuzen erhoben. In den Land-Zustellbezirk der Postanstalt je Sendung und Meile 6 Sgr. / 21 Kreuzer, je ½ oder ¼ Meile entsprechend weniger.

Briefe an Soldaten bis zum Feldwebel waren bis zum Gewicht von 4 Lot (= 67g) portofrei, sofern sie den Vermerk „Eigene Angelegenheit des Empfängers“ trugen. = Friedensregelung. Für Postanweisungen bis 5 Taler bzw. 8 3/4 Gulden galt der vergünstigte Tarif von 1 Groschen/3 Kreuzer. Pakete an Soldaten bis 6 Pfund kosteten 2 Groschen/7 Kreuzer. Alle anderen Sendungen unterlagen der normalen Portoabrechnung.

Das General-Postamt verfügte am 1. Oktober 1869 eine Nebengebühr für das „Einsammeln von Sendungen auf den Bestellgängen der Landbriefträger“ von ½ Silbergroschen. Diese Gebühr wurde nicht erhoben bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Warenproben sowie bei portofreien Sendungen.

Den portofreien Sendungen rückte das Portofreiheitsgesetz vom 5. August 1869 entgegen. Dies war dringend nötig, denn im Jahre vorher waren dadurch der Post immerhin 3.855.000 Taler verloren gegangen. Die Portofreiheit beschränkte sich nur noch auf Dienstbriefe der Post und auf die Nichtzahlung der Zuschlaggebühr für unfrankierte Behördenbriefen sowie für Soldatenbriefe.

Dies machte es notwendig, die Gebühren für Sendungen mit Behändigungsschein (Insinuationsdokumente) neu festzusetzen. Für außergerichtliche Verfügungen, oder Schreiben mit Insinuationsdokument (Behändigungsschein, Zustellurkunde) wurde für je Zustellung, außer dem Bestellgeld, eine Gebühr von 3 Sgr. bzw. 11 Kreuzer erhoben. Geändert zum 1. Januar 1870 in „Schreiben mit Behändigungsschein“. Nun waren a) das tarifmäßige Porto für den Hinweg, b) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. oder 4 Kr. sowie c) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins, und, falls erforderlich, d) ein Landbriefträgerbestellgeld von ½ Sgr. oder 2 Kreuzer, zu zahlen. Blieb die Sendung am Ort betrug die Insinuations-Gebühr 1 Sgr. oder 4 Kreuzer, ging sie in den Landbestellbezirk kam zum Landbriefträgerbestellgeld von ½ Sgr. oder 2 Kreuzer die Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. oder 4 Kr.

Die Zeit der Norddeutschen Post endete am 31. Dezember. Am gleichen Tage wurde die Verfassung des Deutschen Bundes zum 1. Januar 1871 verkündet. Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches folgte am 16. April 1871.

Fälschungen

Lediglich bei der 18-Kreuzer-Marke von 1869 sollte man darauf achten, dass sie nicht aus einer Marke mit durchstochenen Zähnung von 1868 nachgezähnt wurde. In einem solchen Falle ist die kleiner als im Original. Ansonsten sollte es keine Schwierigkeiten mit Fälschungen geben.

Literatur

  • Postamtsblätter, die relevanten Jahrgänge
  • Heinrich von Stephan: Geschichte der Preußischen Post, nach amtlichen Quellen bis 1858. Bearbeitet von Karl Sautter, neubearbeitet und fortgeführt bis 1868, Berlin.
  • Karl Sautter: Geschichte der Deutschen Post, Teil 2, Geschichte der Norddeutschen Bundespost. Nachdruck Bundesdruckerei 1952.
  • Karl Sautter: Geschichte der Deutschen Post, Band 3, Geschichte der Deutschen Reichspost, 1871 bis 1945. Frankfurt (Main) 1951.
  • Handwörterbuch des Postwesens. Berlin 1927.
  • Handwörterbuch des Postwesens. Frankfurt (Main), 1953, mit Nachtrag zur 2. Auflage, 1956.
  • Werner Steven: Postgebühren NDP bis 1945. Artikelserie in der DBZ, 1982
  • Werner Steven: Zusammenstellung der Portosätze für die Correspondenz mit dem Ausland, Taler Währung, 1846–1875. Braunschweig 1985
  • Karl Zangerle: Handbuch der Auslandstaxen der süddeutschen Postgebiete, Gulden-Währung, 1850–1975. Kaiserslautern 1990
  • Werner Steven: Gesetz über das Posttaxwesen vom 4.11.1867, Reglement zu dem Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes, Gebührenübersicht. archiv Philatelistische Schriftenreihe - Heft 4, Braunschweig 1993
  • Rundbriefe der Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Postbezirk e.V., Lohmar, seit 1983, (Redakteur: Ingo von Garnier, Jahnstraße 34, 53797 Lohmar); z.Zt. 78 Rundbriefe.

Weblinks

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