Rohrpost philatelistisch

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Zur Änderung der Rohrpostgebühren wurde zu 1. April 1921 vermerkt: "Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten, die teilweise außerhalb des Rohrpostnetzes zu befördern sind, unterliegen auch im Fernverkehr keiner weiteren Gebühr. Sie sind wie Eilsendungen zu behandeln. In den Gebühren ist die Orts Eilbestellgebühr enthalten. Bei Eilbestellung nach Landorten ohne Postanstalt ist der Mehrbetrag von 1,50 Mark vom Absender zu erheben. Ist die Vorausbezahlung durch den Absender unterblieben, so ist der Unterschied zwischen den Orts-Eilbestellgebühr von 1,50 Mark und den wirklich erwachsenden Botenkosten vom Empfänger einzuziehen." Zur Änderung der Rohrpostgebühren wurde zu 1. April 1921 vermerkt: "Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten, die teilweise außerhalb des Rohrpostnetzes zu befördern sind, unterliegen auch im Fernverkehr keiner weiteren Gebühr. Sie sind wie Eilsendungen zu behandeln. In den Gebühren ist die Orts Eilbestellgebühr enthalten. Bei Eilbestellung nach Landorten ohne Postanstalt ist der Mehrbetrag von 1,50 Mark vom Absender zu erheben. Ist die Vorausbezahlung durch den Absender unterblieben, so ist der Unterschied zwischen den Orts-Eilbestellgebühr von 1,50 Mark und den wirklich erwachsenden Botenkosten vom Empfänger einzuziehen."
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Seit dem 1. Juli 1922 "richtet sich die Gebühr einer Rohrpostsendung nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höheren Gebühren als die, die innerhalb Groß Berlins aufgeliefert werden und zuzustellen sind. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortszustellbezirk ist in den Sätzen mit enthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für die Landzustellung nach der Postordnung erhoben”. Seit dem 1. Juli 1922 "richtet sich die Gebühr einer Rohrpostsendung nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höheren Gebühren als die, die innerhalb Groß Berlins aufgeliefert werden und zuzustellen sind. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortszustellbezirk ist in den Sätzen mit enthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für die Landzustellung nach der Postordnung erhoben”.
== Rohrpost in München == == Rohrpost in München ==
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Am 1. Juli 1922 wurde in München eine Rohrpost eröffnet, es war Sendungen bis 100g zugelassen. Die Bestimmungen der Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen sind auf den Rohrpostbriefverkehr in München sinngemäß anzuwenden mit dem Abmaß, daß auch Postkarten mit Antwort als Rohrpostsendungen zugelassen werden und daß das Meistgewicht für Rohrpostbriefe 100 Gramm beträgt. Am 1. Juli 1922 wurde in München eine Rohrpost eröffnet, es war Sendungen bis 100g zugelassen. Die Bestimmungen der Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen sind auf den Rohrpostbriefverkehr in München sinngemäß anzuwenden mit dem Abmaß, daß auch Postkarten mit Antwort als Rohrpostsendungen zugelassen werden und daß das Meistgewicht für Rohrpostbriefe 100 Gramm beträgt.
Die Rohrpostordnung (RGBI. I. S.303) zum 1. Juli 1923 bestimmte die Gebühren wie folgt: "Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortszustellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben: 1. die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung gleicher Art nebst der Eilzustellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und 2. ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief gleichen Gewichts oder für eine Ortspostkarte. Für die Zustellung im Landzustellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Eilzustellung im Orts- und im Landzustellbezirk nach der Postordnung erhoben. — Rohrpostsendungen werden bei der Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke wie Eilsendungen behandelt." Die Rohrpostordnung (RGBI. I. S.303) zum 1. Juli 1923 bestimmte die Gebühren wie folgt: "Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortszustellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben: 1. die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung gleicher Art nebst der Eilzustellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und 2. ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief gleichen Gewichts oder für eine Ortspostkarte. Für die Zustellung im Landzustellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Eilzustellung im Orts- und im Landzustellbezirk nach der Postordnung erhoben. — Rohrpostsendungen werden bei der Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke wie Eilsendungen behandelt."
- +[[Bild:1931_RP_Freiste.jpg|thumb|Rohrpostkarte - Tarif vom 1. Juli 1927 58 Pfg.]]
Seit dem 1. August 1927 war für Rohrpostsendungen, neben dem tarifmäßigen Porto, ein Zuschlag von 10 Pf. und eine Eilzustellgebühr, angegeben als Gesamtgebühr, zu erheben. Seit dem 1. August 1927 war für Rohrpostsendungen, neben dem tarifmäßigen Porto, ein Zuschlag von 10 Pf. und eine Eilzustellgebühr, angegeben als Gesamtgebühr, zu erheben.
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== Nach dem Kriege == == Nach dem Kriege ==
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Der Rohrpostdienst wurde nach der Kapitulation Deutschlands am 1. Juni 1945 nicht wieder aufgenommen. Der Rohrpostdienst wurde nach der Kapitulation Deutschlands am 1. Juni 1945 nicht wieder aufgenommen.

Aktuelle Version

 der Berliner Rohrpostbezwirk

Es gibt gute Artikel über die Rohrpost. Mit diesen Beitrag sollen dem Philatelisten die für ihn wichtigen Daten bekannt zu machen.

Inhaltsverzeichnis

1876

Telegramm
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Telegramm
Am 1. Dezember 1876 wurde in Berlin das Rohrpostnetz für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Zugelassen waren, außer Telegrammen, Briefe (bis 10 g.) und Karten im Stadtpostverkehr. Diese Sendungen mussten für die cylindrischen Briefbehälter geeignet sein. Geeignete Umschläge und Postkarten mit eingedrucktem Wertzeichen auf hellrotem Papier wurden bereitgehalten. Erhältlich waren die Ganzsachen bei allen hiesigen Post- und Telegraphenämtern, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen. Eine Verpflichtung für die Verwendung bestand nicht, wurde aber dringend angeraten. Eigene Briefumschläge oder Karten waren oben links, deutlich und unterstrichen mir der Bezeichnung “Rohrpost” zu versehen. Im Porto war die Eilzustellgebühr bereits enthalten.
 Rohrpost nach außerhalb Berlins (30+10) mit Eilpostzuschlag (+25 für Ortszustellung)
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Rohrpost nach außerhalb Berlins (30+10) mit Eilpostzuschlag (+25 für Ortszustellung)

Seit 1. Januar 1877 wurden die Sendungen auch über das Rohrpostnetz hinaus nach außerhalb Berlins weiterbefördert. Solche Sendungen wurden per Boten unmittelbar den betreffenden Bahnposten zugeführt und als gewöhnliche Briefe behandelt. Zum gewöhnlichen Porto für die Sendung kam die Rohrpostgebühr. Bei Eilbriefen fügte das Bahnpostpersonal den Eilbriefzettel bei. Porto nach Außerhalb : Briefe bis 10g 10 Pfg. Briefporto + 30 Pfg. Rohrpostgebühr. Postkarten 5 Pfg. + 25 Pfg. = 30 Pfg.

Seit dem 3. März 1977 konnten Sendungen von außerhalb Berlins zur Beförderung in das Rohrpostnetz aufgegeben werden. Sie waren mit dem Vermerk "Rohrpost" zu versehen. Auch in diesen Fällen war neben der Rohrpostgebühr das übliche Porto zu zahlen. Es war die schnellste Besorgung der Sendungen innerhalb Berlins. Auserhalb der Dienstzeiten des Rohrpostdienstes wurden diese Sendungen mit Eilboten zugestellt.

Versuchsweise wurden am 12. April1877 Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort zu 50 Pf eingeführt.

Die Rohrpost-Betriebs-Ordnung von1885 lag leider nicht vor. Am Porto hat sich aber offensichtlich nichts geändert.

1903 Rohrpostordnung

Eine Rohrpostordnung für Berlin erschien 6. August 1903. Das Briefgewicht war auf 20 g angehoben worden. Der Rohrpostbezirk Berlin umfasste die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend innerhalb des Charlottenburger Gemeindebezirks und Wilmersdorf.

Rohrpostsendungen wurden von der Rohrpostbetriebsstelle, auch die von außerhalb, durch besondere Boten zugestellt. Für Sendungen nach außerhalb konnte eine Eilzustellung, gegen Gebühr, verlangt werden. Als Rohrpostsendungen waren unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen, Wert-, Einschreib- und Nachnahmesendungen, sowie Briefe mit Zustellungsurkunde nicht zugelassen. Bei Sendungen aus dem Briefkasten und bei gewöhnlichen Postanstalten aufgegebenen Rohrpost-Sendungen bestand kein Anspruch auf Beförderung zum Rohrpost-Netz durch Boten. Den zustellenden Boten konnten Rohrpostsendungen kostenfrei mitgegeben werden.

Für Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert wurden, wurde neben dem tarifmäßigen Porto eine Gebühr für die Rohrpostbeförderung verlangt.

Für unfrankierte Sendungen wurde ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben.

1909 Rohrpostordnung und Änderungen

 Rohrpostkarte 25 Pfg.
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Rohrpostkarte 25 Pfg.

Nach der Rohrpostordnung für Berlin zum 30. Januar 1909 umfasste der Rohrpostbezirk Berlin die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend, Wilmersdorf sowie a) vom Bestellbezirk des Postamts in Boxhagen-Rummelsburg 1 den Teil innerhalb der Ringbahn, b) vom Bestellbezirk der Postagentur in Treptow bei Berlin die Grundstücke Treptower Chausee 15 bis 18.

Ab 1922 gehörten zum Rohrpostbezirk Berlin alle innerhalb Groß-Berlins aufgelieferten oder nach Großberlin gerichteten Briefe und Postkarten.

Zwischen dem 1. April 1916 und dem 1. Okt. 1919 wurden Rohrpostsendungen mit der Reichsabgabe von 5 Pf. belegt.

Ab 6. Mai 1920 wurde, bei un- oder unzureichend frankierten Rohrpostendungen (außer bei gebührenpflichtigen Dienstbriefe), das doppelte des Fehlbetrages und ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben, der zum 1. April 1921 auf 30 Pf. und zum 1. Januar 1922 auf 50 Pfg. und für gebührenpflichtigen Dienstbriefe auf 30 Pfg. erhöht wurde.

Inflationszeit

20.10.1923 Porto für Rohrpostkarte 24 Millionen Mark
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20.10.1923 Porto für Rohrpostkarte 24 Millionen Mark

Zur Änderung der Rohrpostgebühren wurde zu 1. April 1921 vermerkt: "Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten, die teilweise außerhalb des Rohrpostnetzes zu befördern sind, unterliegen auch im Fernverkehr keiner weiteren Gebühr. Sie sind wie Eilsendungen zu behandeln. In den Gebühren ist die Orts Eilbestellgebühr enthalten. Bei Eilbestellung nach Landorten ohne Postanstalt ist der Mehrbetrag von 1,50 Mark vom Absender zu erheben. Ist die Vorausbezahlung durch den Absender unterblieben, so ist der Unterschied zwischen den Orts-Eilbestellgebühr von 1,50 Mark und den wirklich erwachsenden Botenkosten vom Empfänger einzuziehen."

Rohrpostkarte- Tarif 1.12.1923 36 Rentenpfennig
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Rohrpostkarte- Tarif 1.12.1923 36 Rentenpfennig

Seit dem 1. Juli 1922 "richtet sich die Gebühr einer Rohrpostsendung nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höheren Gebühren als die, die innerhalb Groß Berlins aufgeliefert werden und zuzustellen sind. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortszustellbezirk ist in den Sätzen mit enthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für die Landzustellung nach der Postordnung erhoben”.

Rohrpost in München

Am 1. Juli 1922 wurde in München eine Rohrpost eröffnet, es war Sendungen bis 100g zugelassen. Die Bestimmungen der Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen sind auf den Rohrpostbriefverkehr in München sinngemäß anzuwenden mit dem Abmaß, daß auch Postkarten mit Antwort als Rohrpostsendungen zugelassen werden und daß das Meistgewicht für Rohrpostbriefe 100 Gramm beträgt.

Die Rohrpostordnung (RGBI. I. S.303) zum 1. Juli 1923 bestimmte die Gebühren wie folgt: "Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortszustellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben: 1. die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung gleicher Art nebst der Eilzustellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und 2. ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief gleichen Gewichts oder für eine Ortspostkarte. Für die Zustellung im Landzustellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Eilzustellung im Orts- und im Landzustellbezirk nach der Postordnung erhoben. — Rohrpostsendungen werden bei der Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke wie Eilsendungen behandelt."

Rohrpostkarte - Tarif vom 1. Juli 1927 58 Pfg.
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Rohrpostkarte - Tarif vom 1. Juli 1927 58 Pfg.

Seit dem 1. August 1927 war für Rohrpostsendungen, neben dem tarifmäßigen Porto, ein Zuschlag von 10 Pf. und eine Eilzustellgebühr, angegeben als Gesamtgebühr, zu erheben.

Seit Juni 1932 werden Rohrpostbriefumschläge ohne Freimarkenstempel als Formblätter zu 1 Rpf, ausgegeben.

Seit dem 22. August 1933 konnten gewöhnliche Briefsendungen mit der Rohrpost in Berlin oder München befördert werden um den Anschluss an eine Bahnpost zu erreichen, Zuschlag 10 Pf..

In der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Postordnung vom 15. Juli 1938 (RGB 1, S. 881 - Amtsbl 77/273/38) heißt es: “Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGB I, S. 130) werden Rohrpost- und Luftpostsendungen in die Postordnung aufgenommen”. Für die Benutzung der Rohrpost wird für jeden Rohrpostbezirk ein Zuschlag von 10 Pfg. erhoben.

Seit dem 1. August 1938 gilt dies auch im besetzten und annektierten Österreich für die Rohrpost in Wien.

Nach dem Kriege

1972 Rohrpost München
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1972 Rohrpost München
 Die Rückseite
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Die Rückseite

Der Rohrpostdienst wurde nach der Kapitulation Deutschlands am 1. Juni 1945 nicht wieder aufgenommen.

Am 1. März 1949 wurde in Ersatz in Berlin der Postschnelldienst eingeführt. Zugelassen waren gewöhnliche Briefe und Päckchen bis 2 kg an Empfänger in Westberlin. 'Als am 1. Dezember 1951 der "Postschnelldienst" durch den "Rohrpostschnelldienst" abgelöst wurde, betrug das Höchstgewicht 104g. Der Versand von Päckchen war ausgeschlossen. Für eilige Päckchen standen seit dem 16. April 1951 orts-Eilboten bereit" (G. Steinbock)

Die Amtsblätter berichten von der Wiederaufnahme in München am 1. April 1953 und der, zunächst versuchsweisen, am 19. Mai 1953 in Berlin. Der Rohrpostzuschlag war mit 15 Pf. angegeben. In einer Verordnung vom 22. Juni 1954 lesen wir, dass Massendrucksachen nicht durch Rohrpost befördert werden dürfen. In der Postordnung vom 1.März 1963 war die Sendungsarten "Rohrpostsendungen" nicht mehr enthalten.

Literatur

  • 01.12.1876 Eröffnung der Rohrpost in Berlin Amtsbl.90/252 S. 517
  • 26.12.1876 Rohrpost in Berlin Amtsbl.96/266 S. 547
  • 03.03.1877 Benutzung der Rohrpost in Berlin – für Briefe etc. von außerhalb Amtsbl.15/51 S. 65
  • 12.04.1877 Einführung von Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort Amtsbl.22/71 S. 105
  • 1885 Rohrpost-Betriebs-Ordnung (lag nicht vor)
  • 06.08.1903 Rohrpostordnung und Rohrpostbetriebsordnung für Berlin Centralblatt S. 598
  • 30.01.1909 Rohrpostordnung und Rohrpostbetriebsordnung für Berlin Centralblatt S. 22
  • 26.09.1919 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.10.1919 RGB S.1755
  • 30.04.1920 Änderung der Rohrpostordnung ab 06.05.1920 RGB S. 843
  • 22.03.1921 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.04.1921 RGB S. 246
  • 20.04.1921 Rohrpostbeförderung bei Flugpostsendungen Amtsbl. 31/301 S.45
  • 22.12.1921 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.01.1922 Amtsbl. 47/96 S. 246
  • 24.12.1921 Verordnung zur Änderung der Rohrpostordnung für Berlin Amtsbl. 46/95 S.254
  • 27.12.1921 Verordnung zur Änderung der Rohrpostordnung 47/96
  • 07.06.1922 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.07.1922 Amtsbl. 24/59 S. 112
  • 01.07.1922 Verordnung über den Rohrpostverkehr in München RGB S. 562
  • 13.09.1922 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.10.22 Amtsbl. 51/130 S. 308
  • 01.10.1922 Verordnung zur Änderung der Rohrpostordnung für Berlin, 15. September 1922 (Amstbl. 51 Vfg. 123)
  • 03.11.1922 Änderung der Rohrpostordnung ab 15.11.22 Amtsbl. 51/130 S. 308
  • 15.11.1922 Verordnung zur Änderung der Rohrpostordnung für Berlin, 15. September 1922 (Amstbl. 65 Vfg. 170)
  • 14.02.1923 Änderung der Rohrpostordnung für Berlin ab sofort. — Geänderte Nachgebührberechnung (§ 7).
  • 01.03.1923 Verordnung zur Änderung der Rohrpostordnung für Berlin (Amtbl, 11 Vfg. 40)
  • 30.05.1923 Rohrpostordnung
  • 24.05.1924 Änderung der Rohrpostordnung (Amtsbl. 53 Vfg. 315)
  • 1925 Rohrpostdienstanweisung für Berlin
  • 4 - 6/1932 Die Deutsche Reichspost im 1. Viertel des Rechnungsjahres 1932. (Anlage zum Amtsbl.) — Rohrpostbriefumschläge ohne Freimarkenstempel als Formblätter zu 1 Rpf, ausgegeben.
  • 22.08.33 Betriebsdienst: Beförderung gewöhnlicher Briefe mit der Rohrpost zum Abgangsbahnhof(Amtsbl. 77/31.6/1933)
  • 1934 Rohrpostdienstanweisung für Berlin
  • 15.07.1938 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Postordnung, vom 6.Juli 1938 - Nur noch Zuschlag.
  • Steinwasser, Fritz: “Rohrpost war Trumpf”, aus “Berliner Post, Ereignisse und Denkwürdigkeiten seit 1237, Berlin 1988,
  • Steinwasser, Fritz: “100 Jahre Rohrpost Berlin”, aus Briefmarkenspiegel Nr. 7/95
  • Günter Steinbock, Günter Decke: Postschnelldienst Berlin - Berliner Rohrpost 1948-1963. Handbuch - Bedarfspost, Hameln 1976
  • Günter Steinbock, John H. Gunn: 1948-1963 - Postschnelldienst Berlin - Rohrpost-Schnelldienst Berlin - Berliner Rohrpost. Handbuch über eine in der Welt einmalige Beförderungsart, Berlin 2006

Weblink

http://de.wikipedia.org/wiki/Rohrpost_in_Berlin

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